Wenn ein Haustier, im entschiedenen Fall war es ein Hund, nicht nachweislich von beiden Ehepartnern gemeinsam angeschafft wurde, hat derjenige Ehepartner, der das Haustier nicht mit erworben hat, nach Trennung/Scheidung keinen Rechtsanspruch darauf, das Haustier regelmäßig zu sehen oder zeitweise zu sich nehmen zu können.
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt entschieden. Wörtlich führt das Gericht zur Ausgangslage u.a. aus:
„Der Beschwerdesenat folgt der Auffassung des Familiengerichtes, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.“
Und weiter führt das Gericht zur Rechtslage aus:
„Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.“
Es mutet auf den ersten Blick natürlich erstaunlich an, womit sich (in diesem Fall) die Familiengerichte durch 2 Instanzen hindurch beschäftigen müssen. Auf der anderen Seite handelt es sich bei einem Haustier ganz nüchtern betrachtet eben auch um einen mehr oder weniger wesentlichen Bestandteil einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Überdies ist ja allgemein bekannt, dass Menschen emotional sehr intensive Beziehungen zu Haustieren aufbauen können. Deshalb lässt das Erstaunen auf den zweiten Blick eher nach und weicht der Einsicht, dass die Gerichte eben auch über solche Lebenssachverhalte entscheiden müssen, wenn sich die ehemaligen Ehepartner nicht einigen können.
Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.04.2019, Aktenzeichen 18 UF 57/19, ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Das OLG Stuttgart hat auf die Entscheidung mit dieser Pressemitteilung hingewiesen.
Die Entscheidung fand bundesweit großes Echo, u.a. in DIE ZEIT, STUTTGARTER NACHRICHTEN, SÜDDEUTSCHE ZEITUNG und SWR.