Der BFH hat über die Steuerpflicht für Zinsen aus Lebensversicherungen entschieden:
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat.
BFH
Urteil vom 25.09.2018
Aktenzeichen: VIII R 3/15
Quelle:
IWW
http://bit.ly/2JXEYk2
RAe. Wengert | Steuerrecht Aktuell